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AGB

AGB’s / Vertrag Gebäudereinigung

§ 1 Gegenstand des Vertrages

  1. Sämtliche Tätigkeiten die die der Auftragnehmer für den Auftraggeber ausführt

 

§ 2 Vertragsbestandteile

Als Vertragsbestandteile können gelten:

  1. die objektbezogene Leistungsbeschreibung/Tätigkeit
  2. die Richtlinien für Vergabe und Abrechnung
  3. die Preis- und Preisänderungsvereinbarung
  4. Tarifgebundenheit im Gebäudereiniger Handwerk
  5. Verbrauchsmaterial/Reinigungs, Pflegemittel und Behandlungsmittel

 

§ 3 Art und Umfang der Leistung

  1. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die in diesem Vertrag zu erbringenden Leistungen leistungs-, fach- und fristgerecht auszuführen.
  2. Der Auftragnehmer stellt die erforderlichen Arbeitskräfte. Er verpflichtet sich dabei, zuverlässiges Personal einzusetzen. Die Arbeitsausführung wird durch das Gebäudereinigungsunternehmen und sein Aufsichtspersonal überwacht. Der Auftragnehmer stellt sicher, dass die im jeweiligen Objekt tätigen Arbeits-kräfte im Besitz gültiger Aufenthalts- bzw. Arbeitserlaubnisse und die sonstigen Melde- und Nachweispflichten erfüllt sind. Personen, die der Auftragnehmer nicht mit der Ausführung der Reinigungsarbeiten betraut hat, dürfen nicht in das Gebäude mitgenommen werden.
  3.  Für die vertraglich festgelegten Arbeiten stellt der Auftragnehmer die erforderlichen Maschinen, Geräte, Reinigungs-, Pflege- und Behandlungsmittel. Das zur Reinigung notwendige Wasser (kalt und warm), den Strom sowie geeignete verschließbare Räume zur Kleiderablage und Aufenthalt des Personals und zur Aufbewahrung von Material, Geräten etc. stellt der Auftraggeber unentgeltlich zur Verfügung. Der Auftragnehmer versichert vorbehaltlich des § 3 Ziff. 3 Satz 2 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen, dass die verwendeten Arbeitsmittel geeignet sind, Pflege und Werterhalt der zu reinigenden Objekte zu gewährleisten, die Maschinen anerkannten Regeln der Technik entsprechen sowie dass die eingesetzten Reinigungsmittel zum Zeitpunkt der Leistungs-erbringung den ökologischen Bestimmungen entsprechen.

 

§ 4 Zusätzliche Leistungen

  1. Arbeiten, die nicht Gegenstand des Tätigkeitsverzeichnisses sind, wie Sonder-reinigungen, Reinigungen nach Bau- und Malerarbeiten sowie andere Renovierungsar¬beiten, werden gegen gesonderte Vergütung ausgeführt. Folgende Personen sind auf Auftraggeber-/Auftragnehmerseite zur Erteilung bzw. Entgegennahme von Auftragsänderungen bzw. -erweiterungen berechtigt: Auftragnehmer Herr Kost

 

§ 5 Auftragserfüllung

  1. Die Werkleistungen des Auftragnehmers gelten bei wiederkehrenden Leistun-gen als auftragsgerecht erfüllt und abgenommen, wenn der Auftrag¬geber nicht unverzüglich schriftlich begründete Einwendungen erhebt. Zeit, Ort, Art und Umfang des Mangels muss dabei genau beschrieben werden.
  2. Im Falle einer nicht vertragsgemäßen Erfüllung hat der Auftraggeber unbescha¬det der Vorschrift des § 281 Abs. 2 BGB dem Auftragnehmer eine angemessene Frist zur Nacherfüllung zu setzen.
  3. Bei einmaligen Werkleistungen (z.B. Bauendreinigung) erfolgt die Abnahme ggf. auch abschnittsweise – spätestens drei Tage nach schriftlicher Meldung der Fertigstellung durch den Auftragnehmer. Kommt der Auftraggeber der Aufforderung zur Abnahme nicht nach, gilt das Werk als abgenommen. Bei Nichtwahrnehmung eines Abnahmetermins durch den Auftragnehmer gilt das Werk als nicht abgenommen.
  4. Werden vom Auftraggeber bei der vertraglich festgelegten Leistung berechtigt Mängel beanstandet, so ist der Auftragnehmer zur Nacherfüllung verpflichtet. Für Mängel und Schäden, die darauf zurückzuführen sind, dass der Auftragge-ber wichtige Informationen über Art und Beschaffenheit der zu reinigenden Flächen und Gegenstände nicht an den Auftragnehmer weiter¬gegeben hat, wird keine Gewährleistung übernommen. Gleiches gilt, wenn der Auftraggeber keine ausreichenden Vorkehrungen für die Zugänglichkeit bzw. Erreichbarkeit der zu reinigenden Flächen trifft.
  5. Wenn der Mangel nicht beseitigt werden kann oder für den Auftraggeber ein weiterer Nacherfüllungsversuch nicht zumutbar ist, kann der Auftraggeber anstelle der Nacherfüllung Herabsetzung der Vergütung (Minderung) verlangen oder den Vertrag kündigen. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Auftraggeber das Kündigungsrecht nicht zu.
  6. Schadenersatz kann nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit verlangt werden. Die Ersatzpflicht beschränkt sich auf den vertragstypisch vorhersehbaren Schaden. Bei einmaligen Leistungen ist der Schadensersatz auf die Höhe des vereinbarten Werklohns begrenzt, bei wiederkehrenden Leistungen auf zwei Monatsvergütungen.
  7. Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate.

 

§ 6 Aufmaß und Preis

  1. Die Preise sind nach Fläche, Maß und Art entsprechend der Leistungsbeschreibung auszuweisen.
  2. Die Flächenermittlungen werden anhand der „Richtlinien für Vergabe und Abrechnung“ des Bundesinnungsverbandes des Gebäudereiniger-Handwerks ermittelt. Im übrigen gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen Bedeutete: ab 3 x Wöchentliche Reinigung kein Abzug von Feiertagen bzw. Nachreinigung.
  3. Dauernde oder vorübergehende Änderungen der Reinigungsfläche und der Reinigungshäufigkeit sind dem Auftragnehmer mindestens zwei Wochen vor Inkrafttreten schriftlich mitzuteilen. Diese Änderungen haben eine Änderung der Preise zur Folge. Die Regelungen der Sätze 1 uns 2 gelten auch für Umstände, die ein Erbringen der geforderten Leistungen unmöglich machen oder stark behindern.
  4. Die Flächen und Preisaufstellungen sind Vertragsbestandteil und für beide Seiten rechtsverbindlich.
  5. Die vereinbarten Vertragspreise sind auf der Basis der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültigen Tarifverträge im Gebäudereiniger-Handwerk am Erfüllungsort dieses Vertrages sowie der zu diesem Zeitpunkt anfallenden Lohnnebenkosten kalkuliert. Der Auftragnehmer ist berechtigt, die vereinbarten Vertragspreise bei einer Erhöhung der Stundenlöhne durch Änderungen der Tarifverträge im Gebäudereiniger- Handwerk, durch eine Erhöhung der gesetzlichen Lohnnebenkosten oder durch eine gesetzliche Anpassung der Löhne (z. B. Mindestlöhne) anzupassen. Die Erhöhung kann erstmalig für den Monat geltend gemacht werden, in dem die tariflichen bzw. gesetzlichen Änderungen in Kraft treten. Eine Berechnung für zurückliegende, bereits abgerechnete Zeiträume, ist ausgeschlossen.
  6. Bei Pauschalvergütung sind die kalkulierten Std. Richtzeiten die variieren können. Eine Rückvergütung kann nicht erstattet werden.

 

§ 7 Haftung

  1. Für Schäden, die nachweislich auf Reinigungsmaßnahmen zurückzuführen sind, haftet der Auftragnehmer im Rahmen der von ihm abgeschlossenen Betriebshaftpflicht¬versicherung. Auf Wunsch des Auftraggebers ist ihm ein kon-kreter Versicherungs¬nachweis auszuhändigen. Für Schäden, die dem Auftragnehmer nicht unverzüglich gemeldet werden, entfällt die Haftung.
  2. Bei einer Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

 

§ 8 Vertragsdauer und Kündigung

  1. Dieser Vertrag tritt am in Kraft und läuft auf unbestimmte Zeit. Der Vertrag kann mit einer Frist von drei Monaten zum Ablauf eines Quartales gekündigt werden. Die Möglichkeit der fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt beiderseits nach Maßgabe des § 314 BGB unberührt. Rechnungsstellung ist jeweils der 20.te im Monat mit 10 Tagen Zahlungsziel.

 

§ 9 Gerichtsstand

  1. Als Gerichtsstand gilt ausschließlich der Sitz des Auftragnehmers.

 

§ 10 Wettbewerbsklausel

  1. Der Auftragnehmer verpflichtet sich keine Personalabwerbung zu betreiben. Falls trotzdem eine Kundenabwerbung betrieben wurde, auch nach einer Kündigung, verpflichtet sich der Auftragnehmer ein 1 Jahresumsatz an die Kost GmbH als Vertragsstrafe zu bezahlen. Die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen darüber hinaus bleibt vorbehalten.

 

§ 11 Änderung des Vertrages

  1. Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schriftform. Die et-waige Nichtigkeit einer oder mehrerer Bestimmungen dieses Vertrages berührt nicht die Wirksamkeit der übrigen. An Stelle der unwirksamen Klausel soll eine Regelung treten, die dem angestrebten Zweck der ursprünglichen Bestimmung rechtlich und wirtschaftlich am nächsten kommt.

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